Brandschutztüren
Brandschutztüren, auch Feuer- und Rauchschutztüren, sind dazu bestimmt, Öffnungen in raumabschließenden Wänden zu verschließen, um den Durchtritt von Rauch bzw. eines Feuers zu verhindern.
Rauchschutztüren (DIN 18095 Teile 1 und 2)
Rauchschutztüren bedürfen eines Prüfzeugnisses, welches nach dem erbrachten Eignungsnachweis durch das jeweilige Materialprüfungsamt erstellt wird.
Feuereinwirkung: keine unmittelbare Einwirkung eines Vollbrandes
Gemäß DIN 18095 dürfen nur Türschließer mit hydraulischer Dämpfung nach EN 1154 A verwendet werden.
Feuerschutzabschlüsse (DIN 18082, Norm für einflügelige Stahltüren T-30)
Rauchschutztüren sind bzgl. Änderungen und Modifikationen Feuerschutztüren gleichzusetzen jedoch findet die DIBt- Mitteilung („Änderung bei Feuerschutzabschlüssen“ hier keine Anwendung).
Feuerschutztüren bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (DIN 4102) des DIBt-Berlin bzw. entsprechen der DIN 18082.
Feuereinwirkung: einseitig vollentwickelter Brand
Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein:
- selbsttätig schließbar
- ausreichend feuerwiderstandsfähig (mindestens 30 Min.)
- mechanisch ausreichend widerstandsfähig (z.B. Beschläge für gewisse Anzahl von Lastspielen)
Anbringen eines Kennzeichnungsfeldes:
- Tür mit DIN und T (Feuerwiderstandsklasse)-Angabe
- Name des Herstellers mit Herstellerkennzeichen
- Überwachungszeichen „Ü“
- Herstellungsjahr
Für jede Rauch- und Feuerschutztür muss ein Eignungsnachweis/Zulassung gemäß „bauaufsichtlicher Zulassung“ (auf Kennzeichnungsfeld und Prüfzeugnis) nachgewiesen werden.