Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungen


1.1 Allgemeines
1.1.1 Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen die oben festgelegten Arbeiten an der Anlage durch ausgebildetes, mit Ersatzteilen und üblichen Prüfmitteln ausgerüstetes Personal des technischen Kundendienstes während der Geschäftszeit des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer behält sich vor, angefangene Arbeiten auch außerhalb der eigenen Geschäftszeit oder der des Auftraggebers auszuführen.
1.1.2 Der Auftraggeber hat Entsorgungskosten von Anlagenteilen, die im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten ausgetauscht werden müssen, zu tragen. Solche Kosten sind unter der oben aufgeführten Vergütung nicht enthalten und werden vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt.

1.2 Umfang der Instandhaltung
Notwendige Instandhaltungen werden so schnell wie möglich durchgeführt; außerhalb der Geschäftszeit unterhält der Auftragnehmer einen ständig verfügbaren Instandsetzungsdienst, der auf Anforderung unverzüglich zur Einsatzstelle kommt. Bei Inanspruchnahme außerhalb der Geschäftszeit werden die entstehenden Mehrkosten gem. den jeweils gültigen Verrechnungssätzen des Auftragnehmers gesondert in Rechnung gestellt. Bei Anlagen gemäß DIN VDE-Normen und/oder VdS-Vorschriften werden die jeweils in der Norm/VdS-Vorschrift geforderten Fristen zur Störungsbeseitigung eingehalten.

1.2.1 Inspektion und Wartung
Folgende Leistungen werden ohne gesonderte Berechnung und unter Bereitstellung der benötigten Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie sonstiger Hilfsmittel erbracht:
• Überprüfung der wesentlichen Gerätefunktionen; Überprüfung der Gesamtfunktion mehrerer Geräte und zugehöriger Software,
• Pflege von Anlagenteilen, Justieren, Neueinstellen und Abgleichen von Baugruppen und Geräten, jeweils anteilig im Anschluss an die Inspektion.

1.2.2 Vertragsgestaltung
Die Arbeiten werden nach der für das jeweilige Gerät als erforderlich erachteten Methode durchgeführt. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, andernfalls wird er die ggf. entstehenden Mehrkosten tragen.
1.2.2.1 Beim Standardinstandhaltungsvertrag erfolgt die Berechnung einer Störungsbeseitigung gesondert nach Zeit und Aufwand. Dabei werden insbesondere folgende Leistungen gesondert berechnet:
• Lieferung und/oder Einbau von Betriebsmitteln (z.B. Leuchtmittel, Datenträger) und Zubehör (z.B. Beschriftungen),
• Ersatz, Austausch und Erneuerung von schadhaften Teilen der Anlage und von Baugruppen (z.B. Melder, Signale, Relais, Übertragungseinrichtungen) sowie Erneuerung von Batterien und sachgemäße Entsorgung von Komponenten gem. Umweltschutzgesetzen,
• Änderungen, ergänzende Lieferungen und Installationen von Hard- und Software, insbesondere lizenzpflichtige Programm- und Betriebssystemupdates sowie die damit verbundene Anpassung der Anwenderprogramme,
• Beseitigung von möglichen oder auftretenden Softwarefehlern ggf. durch die Installation einer verfügbaren, verbesserten Programmversion,
• Aufwendungen für das erforderliche Abnehmen der Anlage bei Neueinrichtung oder späteren Änderungen,
• Prüfung und etwaige Instandsetzung bei Übernahme der Instandhaltung einer in Betrieb befindlichen Anlage oder Wiederinbetriebnahme einer Anlage,
• Zusätzliche und/oder über das übliche Maß hinausgehende Schulung und Einweisung von Bedienungspersonal sowie telefonische Unterstützung,
• Überprüfung der Funktion vor erneuter Inbetriebnahme einer stillgelegten Anlage,
• Fahrten zum Auftraggeber, die für vorgenannte Leistungen anfallen, wobei Wegzeiten der An- und Rückfahrt Teile der Arbeitszeit sind.

1.2.2.2 Bei einem Full-Service-Vertrag trägt der Auftragnehmer die Kosten für die nachstehenden Leistungen, soweit die Störung nicht auf ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Auftraggebers oder dessen Hilfsperson zurückzuführen ist:
• Beseitigung aller geräteseitigen Störungen und Wiederherstellung des Sollzustandes der Hard- und Software; ausgenommen die Wiederherstellung zerstörter oder Korrektur fehlerhafter Daten,
• Instandsetzung durch Austausch von defekten Geräten oder Geräteteilen, soweit dies für notwendig erachtet wird; der Austausch kann durch werksüberholte und geprüfte gebrauchte Austauschteile erfolgen,
• Durchführung von Funktionstests nach der Instandsetzung,
• unter der Voraussetzung technischer Einrichtungen zur Fernparametrierung kann eine Instandsetzung nach dem Ermessen des Auftragnehmers auf diesem Weg durchgeführt werden.

1.2.2.3 Leistungen gegen gesonderte Berechnung bei beiden Vertragstypen
Folgende Leistungen werden vom Auftragnehmer entsprechend den Möglichkeiten und der Dringlichkeit auf Anforderung des Auftraggebers zu den jeweils gültigen Listenpreisen durchgeführt:
• Einsatz des ständig verfügbaren Instandhaltungsdienstes außerhalb der normalen Geschäftszeit,
• Beseitigung von Störungen und Schäden, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch der Anlage oder auf sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Einwirkungen zurückzuführen sind und nicht ihre Ursache in der Funktionsweise der Geräte selbst haben; insbesondere Störungen und Schäden, die auf höherer Gewalt, Einwirkung Dritter oder fremder Systeme, Bedienungsfehlern, Nichtbeachtung von Anwenderanweisungen und der allgemein üblichen Installations- und Betriebsrichtlinien von EDV-Geräten oder von weder vom Auftragnehmer gelieferten noch empfohlenen Betriebsmitteln und Materialien sowie Verschmutzungen, die ihre Ursache außerhalb der Geräte haben, beruhen.
• Ist die Beschaffung von Ersatzteilen dem Auftragnehmer tatsächlich unmöglich bzw. ist diese mit einem unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand verbunden, so kann der Auftragnehmer die Leistung verweigern. Kann eine wirtschaftliche Instandhaltung der Anlagen nur durch einen teilweisen Umbau der Anlage herbeigeführt werden, ist hierzu ein gesonderter Vertragsschluss erforderlich.

1.3 Betriebsbereitschaft bei Instandhaltungsarbeiten
Eine Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft im Rahmen der Wartungsleistungen kann nicht übernommen werden.


2. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
2.1 Störungen im Betrieb und Schäden an der Anlage sind unverzüglich mit einer zweckdienlichen Beschreibung des aufgetretenen Fehlers dem Auftragnehmer zu melden. Der Auftraggeber hat seinerseits alles Zumutbare zu tun, um den Schaden so gering als möglich zu halten. Er hat diese nur durch Fachkräfte bzw. Beauftragte des Auftragnehmers beheben zu lassen.
2.2 Zur Vornahme der Instandhaltungsarbeiten sowie aller damit unmittelbar verbundenen Tätigkeiten ist ohne Wartezeit ungehinderter Zugang zur Anlage zu verschaffen. Einsätze, die aus diesem Grund wiederholt werden müssen, werden gesondert berechnet.
Der Auftraggeber hat erforderliche Hilfsgeräte nach Maßgabe des Auftragnehmers (z.B. Leitern, Gerüste) und die aus Gründen des Unfallschutzes erforderlichen Personen ohne Kosten für den Auftragnehmer vor Ort zur Verfügung zu stellen.
2.3 Änderungen der Betriebsbedingungen, z.B. die Umwidmung von Räumen, sowie des Aufstellungsortes sind dem Auftragnehmer rechtzeitig in Textform mitzuteilen.
2.4 Der Auftraggeber stellt eine Fernsprechverbindung in Anlagennähe und die Nutzung vorhandener Übertragungsstrecken zur Erfüllung der Arbeiten kostenlos zur Verfügung.
2.5 Im Bedarfsfall wird eine geschützte Aufbewahrungsmöglichkeit für Material und Ersatzteile in Anlagennähe zur Verfügung gestellt.
2.6 Die Anlage ist von betriebsfremden Gegenständen und Verunreinigungen freizuhalten; evtl. in regelmäßigen Abständen erforderliche geringfügige Pflegearbeiten werden nach Angaben des Auftragnehmers durch den Auftraggeber vorgenommen.
2.7 Es werden nur Datenträger, Betriebsmittel und anderes gerätespezifisches Zubehör verwendet, die dem Qualifikationsniveau des Lieferangebots des Auftragnehmers für Neuteile entsprechen.
2.8 Vor dem Austausch einer Anlage oder von Anlageteilen wird der Auftraggeber ggf. Programme, Daten, Datenträger sowie Änderungen und Anbauten entfernen.


3. Erweiterung oder Änderung der Anlage
3.1.1 Während der Vertragslaufzeit ist der Auftragnehmer allein berechtigt, Erweiterungen, Verlegungen, Teilerneuerungen und Änderungen, Hardware und Software an der Anlage durchzuführen. Beabsichtigte Änderungen oder Erweiterungen an der in den Vertrag einbezogenen Anlage durch den Auftraggeber sind dem Auftragnehmer rechtzeitig in Textform mitzuteilen.
3.1.2 Sie werden im Rahmen eines gesondert abzuschließenden Vertrages unter Einbindung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers abgerechnet.3.1.3 Der zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber bestehende Instandhaltungsvertrag ist im Hinblick auf die Erweiterung oder Änderung der Anlage entsprechend dem Ausmaß der Erweiterung oder Änderung angemessen anzupassen.


4. Verlegung der Anlage
4.1 Bei einer vom Auftraggeber veranlassten Verlegung der Anlage an einen anderen Ort ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall endet die Betreuungspflicht des Auftragnehmers mit Beginn der Anlagenverlegung.
4.2 Wird durch die Verlegung der Instandhaltungsaufwand beeinflusst, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine neue, den Verhältnissen angemessene Vergütung festzulegen.


5. Vertragsdauer
5.1 Die vertraglichen Leistungen beginnen frühestens mit Inbetriebnahme der Anlage.
5.2 Dieser Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wird. Hierfür sind bei einer Gefahrenmeldeanlage, die nach VdS-Richtlinien errichtet wurde, die VdS-Bestimmungen einzuhalten


6. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln
6.1 Die Dauer der Mängelhaftung für nach diesem Vertrag ausgeführte Arbeiten beträgt zwölf Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Arbeiten oder mangels Abnahme ab dem Zeitpunkt der erneuten Inbetriebnahme der Anlage. Hierbei bleiben dem Auftraggeber jedoch Schadens-ersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen, unbenommen. Es gelten hierfür die gesetzlichen Verjährungsfristen.
6.2 Es bestehen keine Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit des Werkes oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
6.3 Soweit das Werk, trotz größter Sorgfalt, nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, so kann der Auftragnehmer wählen, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Der Auftraggeber hat jedoch einen An-spruch auf neuerliche Lieferung/Leistung, wenn ihm die Mangelbeseitigung nicht zumutbar ist. Nach erfolglosem Ablauf einer vom Auftraggeber dem Auftragnehmer gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung, innerhalb derer der Auftragnehmer eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungs-versuchen zusteht, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen oder den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz seiner dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Das Recht des Auftraggebers, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, bleibt unberührt.
6.4 Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
6.5 Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlender oder nachlässiger Behandlung, fehlender Wartung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse (z.B. Überspannung) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
6.7 Zur Diagnose und Beseitigung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern, können wiederholte kostenpflichtige Serviceleistungen erforderlich werden.
6.8 Der Auftragnehmer macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mängelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.
a) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Auftraggeber keine Material- und Herstellungsfehler hat.
b) Zu beachten ist, dass eine Software während der Nutzung ständigen Verbesserungsbestrebungen unterworfen ist und daher u.U. in bestimmten Abständen ein Update erfolgen muss. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software.
c) Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mängelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Kunden beigestellten Hard- und Software. Voraussetzung hierfür ist eine vorangegangene Kompatibilitätsprüfung der Software sowie der Hinweis auf die möglichen/vorhandenen Probleme.
d) Ändert der Auftraggeber ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftrag-nehmers nachträglich die Hard- oder Software, entfällt jegliche Mängel-haftung des Auftraggebers es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der aufgetretene Mangel nicht auf die Änderung zurückzuführen ist.
6.9 Für die Mängelhaftung wird ausdrücklich vorausgesetzt, dass alle Teile, bauliche Gegebenheiten oder sonstige Einrichtungen, die mittelbar oder unmittelbar Einfluss auf die Funktion des Vertragsgegenstandes oder Teile davon haben, den gültigen gesetzlichen oder anderen Bestimmungen entsprechend eingebaut, instandgehalten und dem Zweck
entsprechend verwendet werden.


7. Haftung
7.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertretern oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Auftragnehmer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Auftragnehmer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
7.2 Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des
Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Vertragswesentlich ist die Verpflichtung zur rechtzeitigen Ausführung des von wesentlichen Mängeln freien Auftragsgegenstands, sowie Beratungs-, Schutz- und Obliegenheitspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Auftragsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Der Auftragnehmer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei leichter fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Auftragnehmer im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
7.3 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
7.6 Nach Vertragsende endet auch die Haftung des Auftragnehmers für auftretende Schäden es sei denn, die Instandhaltung der Anlage wird durch eine qualifizierte Fachfirma mindestens im Rahmen des Leistungsumfangs des beendeten Vertrages fortgeführt, der auftretende Mangel ist nachweislich vom Auftragnehmer zu vertreten und der Anspruch noch nicht verjährt.


8. Technische Meldungen
Die Anlage darf - bei Anschluss an Übertragungsanlagen für Gefahrenmeldungen (ÜAG) - nur im Falle der Gefahr betätigt werden. Technische Meldungen zur Überprüfung der Betriebsbereitschaft sind grundsätzlich nur im Einvernehmen mit dem Betreiber der ÜAG und dem Auftragnehmer zulässig. Der Auftragnehmer haftet nicht für Kosten, die seitens des Betreibers der ÜAG für das Entsenden der Einsatzkräfte in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten gehen allein zu Lasten des Auftraggebers. Ferner wird der Auftraggeber alle dem Auftragnehmer durch die Alarmauslösung entstandenen Aufwendungen ersetzen und den Auftragnehmer von etwaigen sonstigen Ansprüchen auch Dritter freistellen.


9. Vergütung
9.1 Der Inspektions- und ggf. Instandhaltungspreis richtet sich nach der gewählten Leistung. Nachträgliche Erweiterungen oder Reduzierungen bedingen eine entsprechende Änderung der Preise.
9.2 Die über die Grundpauschale hinausgehenden Leistungen sind 5 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Beanstandungen von Rechnungen sollten binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum dem Auftragnehmer gegenüber in Textform erhoben werden.
9.3 Die Berechnung zusätzlicher Leistungen erfolgt nach Zeit und Aufwand zu jeweils gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers; notwendige Materialien und Ersatzteile nach den jeweils gültigen Listenpreisen.
9.4 Nicht enthalten sind die ggf. an die Telekom, hilfeleistende Stelle oder andere zu zahlende Gebühren oder Abgaben.
Die Preise dieses Vertrages beruhen auf der zurzeit des Vertragsabschlusses gültigen Kostenlage. Im Falle einer Änderung dieser Preisgrundlagen sowie sonstiger Kosten ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Änderung der Preise vorzunehmen und zwar auch bei bereits gezahlten Vorschüssen. Sofern die Erhöhung mehr als 10 % p.a. beträgt, steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu. Die Mitteilung erfolgt mit der Rechnungsstellung.
9.5 Ändert der Gesetzgeber die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Mehrwertsteuer während der laufenden Vertragsperiode, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ab dem Zeitpunkt der Änderung geltenden Mehrwertsteuersatz in Rechnung zu stellen.
9.6 Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, kann der Auftragnehmer Zinsen gemäß § 288 BGB verlangen. Das gesetzliche Recht des Auftragnehmers zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt unberührt. Solange sich ein Vertragspartner mit seiner nach diesem Vertrag geschuldeten Leistung in Verzug befindet, ist der andere Vertragspartner berechtigt, seine vertraglich geschuldete Leistung zurückzuhalten. Unterbleibt die Instandhaltung des Auftragnehmers aufgrund Zahlungsverzugs des Auftraggebers, so haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die aufgrund der unterbliebenen Instandhaltung eintreten. Für diesen Fall vereinbaren die Vertragspartner, dass sowohl für den Haftungsgrund als auch für die Haftungshöhe die Beweislast beim Auftraggeber liegt. Kommt der Auftraggeber seinen Vertragsverpflichtungen trotz Mahnung durch eingeschriebenen Brief nicht nach, ist der Auftragnehmer an den Inhalt des VdS-Attests oder BHE-Installationsprotokolls oder ähnlicher Bescheinigungen nicht gebunden, ohne dass dies seinen Anspruch auf Zahlung der laufenden Gebühr beeinträchtigt. Bei Anlagen mit Aufschaltungen auf Übertragungsanlagen der Polizei oder Feuerwehr und/oder VdS-Anlagen sind jeweils entsprechende Mitteilungen an die zuständigen Stellen erfordert.


10. Sonstige Vereinbarungen
10.1 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet werden dürfen, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.
10.2 Der Nachweis für erbrachte Leistungen soll auf Auftragnehmer-Vordrucken und durch Gegenzeichnung des Auftraggebers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen geführt werden; der Aufwand zur Erlangung der Gegenzeichnung ist kostenpflichtig.
10.3 Ohne Zustimmung in Textform des Auftragnehmers dürfen Rechte aus diesem Vertrag nicht übertragen werden.
10.4 Die Aufrechnung mit einer evtl. bestehenden Gegenforderung ist unzulässig, es sei denn, dass der Rechtsgrund bzw. die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder der Auftraggeber sich auf die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) beruft.
10.5 Mündliche Vereinbarungen, Vorbehalte und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung in Textform des Auftragnehmers.
10.6 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.
10.7 Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, über sein Zustandekommen, seine Wirksamkeit und Durchführung, ist der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers oder – nach Wahl des Auftragnehmers – der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers.
10.8 Der Auftragnehmer ist nur verpflichtet, den Auftraggeber über den Zustand der Anlage aufzuklären. Darüber hinaus trifft ihn keine Verpflichtung zur Aufklärung, insbesondere nicht hinsichtlich möglicher Sicherheitsrisiken, die aus dem Zustand der Anlage resultieren könne.